§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: "Förderverein Ammerschule Weilheim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Ammerschule Weilheim e.V“.
- Er hat seinen Sitz in Weilheim i. Obb.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. September bis 31. August).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an die Volksschule an der Ammer, Weilheim i. Obb., Grundschule, zur Förderung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Schüler und Schülerinnen im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem Elternbeirat der Ammerschule. Soweit Mittel des Schulträgers nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung schulischer Einrichtungen der Grundschule sowie für die Förderung von sozialen, kulturellen, naturwissenschaftlichen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten - innerhalb und außerhalb des Pflichtunterrichts - ein, um so die schulische Arbeit und das schulische Leben der Ammerschule zu unterstützen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln für den Schulbetrieb; diese Anschaffungen dürfen nicht die gesetzlichen Verpflichtungen des Sachaufwandsträgers ersetzen, sondern ergänzen diese.
- Die Durchführung und Förderung von Schulveranstaltungen, z.B. von Schulfesten, Schulprojekten, praxisorientierten Vorträgen und Kursen von Fachreferenten für Lehrer, Schüler und Eltern.
- Die Unterstützung von bedürftigen Schülern bei Klassenfahrten, Ausflügen und anderen schulischen Veranstaltungen, die eine Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten voraussetzen.
- Die Förderung und Anerkennung besonders herausragender Schüler.
- Förderung von sonstigen, dem Betrieb und den Interessen der Schule dienenden, nicht eigenwirtschaftlichen Maßnahmen und Veranstaltungen.
§ 3 Mittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Stiftungen
- Fördermittel
d) Erträgnisse des Vereinsvermögens
e) sonstige Einnahmen
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliederbeiträge und -spenden werden nicht zurückerstattet.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sind alle ehrenamtlich tätig. Entgelte für geleistete Arbeitszeiten werden an Vereinsmitglieder nicht gezahlt. Auslagen durch Vereinsmitglieder, die in Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten anfallen, werden durch den Verein ersetzt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und die Vereinsaufgaben durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag fördert.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung ist dies dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
4. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben eine Stimme.
5. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann vom Vorstand mit Zwei-Drittel- Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss oder
d) Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen).
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist dem Mitglied die Streichung anzudrohen. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
5. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen.
§ 7 Beitrag
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge befreit werden.
- Die im Vorstand tätigen Mitglieder können für die Dauer der Vorstandsamtszeit auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge befreit werden.
- Der Vorstand kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf schriftlichen Antrag in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus bis zu neun natürlichen Personen zusammen. Dem Vorstand sollen angehören:
- der/die Schulleiter(in) der Ammerschule bzw. auf dessen/deren Wunsch der/die stellvertretende Schulleiter(in),
- ein Mitglied des Lehrerkollegiums bzw. dessen Stellvertreter(in), die von der Lehrerkonferenz der Schule zur Wahl vorgeschlagen werden,
- ein Mitglied des Elternbeirates bzw. dessen Stellvertreter(in), die vom Elternbeirat der Schule zur Wahl vorgeschlagen werden,
- mindestens vier weitere Mitglieder des Fördervereins.
Soweit diesbezüglich Kandidaturen bestehen, werden diese von der Mitgliederversammlung zum Vorstand bestellt bzw. gewählt.
Im Sinne von § 26 BGB werden in der Mitgliederversammlung folgende Vorstandsämter gewählt:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der/die Schatzmeister(in),
- der/die Schriftführer(in).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird stets durch zwei Personen gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nur Vorstände in Ämtern zu a) bis d) können die Vertretung mit einem der weiteren Vorstandsmitglieder ausüben.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist für die satzungsgemäße Verwendung der eingegangenen Gelder verantwortlich.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Geschäftsleitung und Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Weiterleitung der Vereinsmittel an die Ammerschule
- Beschlussfassung über Beginn und Ende von Mitgliedschaften
- g) Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn die Vereinsmitgliedschaft endet zuvor. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Ausscheiden ist schriftlich zu begründen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson aus dem Kreise der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der Vorstand kann bei grob pflichtwidrigem Verhalten abberufen werden. Wird der Vorstand abberufen, hat gleichzeitig eine Neuwahl stattzufinden.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
- Die Beschlussfassung muss protokolliert und von zwei Mitgliedern des Vorstandes gegengezeichnet werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig,
Bestimmung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
c) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Finanzplan des folgenden Geschäftsjahres,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt. Alle aktiven Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes mindestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich oder über die Weilheimer Presse und durch Aushang in der Ammerschule einzuladen. Die detaillierte Tagesordnung ist dem Aushang in der Grundschule zu entnehmen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für die Abberufung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 20 % der Mitglieder erforderlich, die mit einer Drei-Viertel-Mehrheit die Abberufung beschließen müssen.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diesen Umstand besonders hingewiesen wurde. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich durchzuführen.
7. Gäste haben kein Stimmrecht.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 17 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Darüberhinaus haben sie das Recht, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der ersten Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuschließen.
§ 18 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen., die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Weilheim i. OB als Sachaufwandsträger der Grundschule mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schüler der Ammerschule zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
§ 20 Anwendung der Regelung des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins am 10. Mai 2007 in Kraft.